§ 2257 BGB - Widerruf des Widerrufs | Irgendwas mit Recht
§ 2257
Widerruf des Widerrufs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.