§ 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament | Irgendwas mit Recht
§ 2266
Gemeinschaftliches Nottestament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.