§ 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit | Irgendwas mit Recht
§ 2302
Unbeschränkbare Testierfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.