§ 2330 BGB - Anstandsschenkungen | Irgendwas mit Recht
§ 2330
Anstandsschenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.