§ 2349 BGB - Erstreckung auf Abkömmlinge | Irgendwas mit Recht
§ 2349
Erstreckung auf Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.