§ 2353 BGB - Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag | Irgendwas mit Recht
§ 2353
Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).