§ 246 BGB - Gesetzlicher Zinssatz | Irgendwas mit Recht
§ 246
Gesetzlicher Zinssatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.