§ 262 BGB - Wahlschuld; Wahlrecht | Irgendwas mit Recht
§ 262
Wahlschuld; Wahlrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.