§ 28 BGB - Beschlussfassung des Vorstands | Irgendwas mit Recht
§ 28
Beschlussfassung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.