§ 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs | Irgendwas mit Recht
§ 287
Verantwortlichkeit während des Verzugs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.