§ 305a BGB - Einbeziehung in besonderen Fällen | Irgendwas mit Recht
§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,