§ 316 BGB - Bestimmung der Gegenleistung | Irgendwas mit Recht
§ 316
Bestimmung der Gegenleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.