§ 327t BGB - Anwendungsbereich | Irgendwas mit Recht
§ 327t
Anwendungsbereich
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.