§ 329 BGB - Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme | Irgendwas mit Recht
§ 329
Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.