§ 332 BGB - Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt | Irgendwas mit Recht
§ 332
Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.