§ 344 BGB - Unwirksames Strafversprechen | Irgendwas mit Recht
§ 344
Unwirksames Strafversprechen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.