§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug | Irgendwas mit Recht
§ 348
Erfüllung Zug-um-Zug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.