§ 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung | Irgendwas mit Recht
§ 370
Leistung an den Überbringer der Quittung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.