§ 375 BGB - Rückwirkung bei Postübersendung | Irgendwas mit Recht
§ 375
Rückwirkung bei Postübersendung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.