§ 386 BGB - Kosten der Versteigerung | Irgendwas mit Recht
§ 386
Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.