§ 389 BGB - Wirkung der Aufrechnung | Irgendwas mit Recht
§ 389
Wirkung der Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.