§ 394 BGB - Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung | Irgendwas mit Recht
§ 394
Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.