§ 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung | Irgendwas mit Recht
§ 403
Pflicht zur Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.