§ 420 BGB - Teilbare Leistung | Irgendwas mit Recht
§ 420
Teilbare Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.