§ 423 BGB - Wirkung des Erlasses | Irgendwas mit Recht
§ 423
Wirkung des Erlasses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.