§ 463 BGB - Voraussetzungen der Ausübung | Irgendwas mit Recht
§ 463
Voraussetzungen der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.