§ 487 BGB - Abweichende Vereinbarungen | Irgendwas mit Recht
§ 487
Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.