§ 512 BGB - Abweichende Vereinbarungen | Irgendwas mit Recht
§ 512
Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.