§ 515 BGB - Unentgeltliche Finanzierungshilfen | Irgendwas mit Recht
§ 515
Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.