§ 546 BGB - Rückgabepflicht des Mieters | Irgendwas mit Recht
§ 546
Rückgabepflicht des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.