§ 55 BGB - Zuständigkeit für die Registereintragung | Irgendwas mit Recht
§ 55
Zuständigkeit für die Registereintragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.