§ 576 BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen | Irgendwas mit Recht
§ 576
Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.