§ 602 BGB - Abnutzung der Sache | Irgendwas mit Recht
§ 602
Abnutzung der Sache
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.