§ 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag | Irgendwas mit Recht
§ 611
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.