§ 623 BGB - Schriftform der Kündigung | Irgendwas mit Recht
§ 623
Schriftform der Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.