§ 629 BGB - Freizeit zur Stellungssuche | Irgendwas mit Recht
§ 629
Freizeit zur Stellungssuche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.