§ 631 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag | Irgendwas mit Recht
§ 631
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.