§ 650o BGB - Abweichende Vereinbarungen | Irgendwas mit Recht
§ 650o
Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.