§ 651t BGB - Rückbeförderung; Vorauszahlungen | Irgendwas mit Recht
§ 651t
Rückbeförderung; Vorauszahlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn