§ 662 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Auftrag | Irgendwas mit Recht
§ 662
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.