§ 670 BGB - Ersatz von Aufwendungen | Irgendwas mit Recht
§ 670
Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.