§ 676 BGB - Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen | Irgendwas mit Recht
§ 676
Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.