§ 686 BGB - Irrtum über die Person des Geschäftsherrn | Irgendwas mit Recht
§ 686
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.