§ 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung | Irgendwas mit Recht
§ 690
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.