§ 693 BGB - Ersatz von Aufwendungen | Irgendwas mit Recht
§ 693
Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.