§ 695 BGB - Rückforderungsrecht des Hinterlegers | Irgendwas mit Recht
§ 695
Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.