§ 713 BGB - Gesellschaftsvermögen | Irgendwas mit Recht
§ 713
Gesellschaftsvermögen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.