§ 738 BGB - Anmeldung des Erlöschens | Irgendwas mit Recht
§ 738
Anmeldung des Erlöschens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.