§ 748 BGB - Lasten- und Kostentragung | Irgendwas mit Recht
§ 748
Lasten- und Kostentragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.