§ 763 BGB - Lotterie- und Ausspielvertrag | Irgendwas mit Recht
§ 763
Lotterie- und Ausspielvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.